Eigentlich entscheidet jeder Mitarbeiter selbst darüber, wie lange und zu welchem Zeitpunkt der eigene Jahresurlaub stattfindet. Während der Corona-Krise werden aber viele Arbeitnehmer in einen verordneten Urlaub geschickt. Da dieser Urlaub ohne vorherige Anträge oder Absprachen mit den Mitarbeitern festgelegt wird, spricht man auch von „Zwangsurlaub“. Haben Angestellte ein Recht darauf, den verordneten Urlaub zu verweigern? Was sind die zeitlichen und rechtlichen Beschränkungen? In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen.
Gesetzliche Bestimmungen zur Verordnung von Zwangsurlaub
Während der Corona-Pandemie müssen viele Mitarbeiter ihren Dienstplan umlegen und einen vom Chef verordneten Urlaub antreten. Dies führt häufig zu Problemen, denn nicht alle Angestellten wollen zum festgelegten Zeitpunkt ihren Urlaub nehmen – es sind ohnehin keine exotischen Fernreisen möglich. Die Ländergrenzen sind teilweise gesperrt, zudem können Flüge und Hotels aufgrund von neuen staatlichen Bestimmungen kurzfristig storniert werden. Es liegt nahe, die bereits geplanten Urlaubstage wieder zu stornieren und die freien Tage im Dienstplan für einen späteren Zeitpunkt aufzusparen, wenn das Reisen wieder uneingeschränkt möglich ist.
Auch das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) legt eindeutig fest, dass jeder Mitarbeiter seine Wünsche zur Urlaubsplanung äußern darf. Allerdings gibt es laut BUrlG § 7 Abs. 1 eine Einschränkung: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ Der Fokus liegt auf dem Ausdruck „dringliche betriebliche Belange“, durch welche der Arbeitgeber in bestimmten Situationen über die Urlaubsplanung entscheiden darf.
Diese Regelung gilt häufig für Saisonbetriebe, beispielsweise in Freizeitparks oder in Gasthäusern während der Wintermonate, wenn keine Personaleinsatzplanung erforderlich ist. Zudem gibt es Betriebe, die unabhängig vom Dienstplan ohne Chef nicht betriebsfähig sind, etwa Arztpraxen oder Physiopraxen. Eine solche Urlaubsregelung wird in der Regel schon vor Anbruch des Urlaubsjahres verkündet und auch meist im Arbeitsvertrag vermerkt.
Allerdings gelten wirtschaftliche Probleme, die aus einer unvorhergesehenen Krise hervorgehen, auch als „dringliche betriebliche Belange“. Ein kurzfristiger Auftragsmangel wäre noch keine ausreichende Bedingung, aber wenn die Nachfrage kontinuierlich sinkt und die Kunden über einen längeren Zeitraum ausbleiben, darf der Arbeitgeber die Mitarbeiter in den Zwangsurlaub schicken. Der normale Schichtplan wird ausgesetzt, die Mitarbeiter bleiben zuhause.
Wichtig: Bei der Anordnung von Urlaub darf der Betriebsrat mitbestimmen (§ 87 BetrVG). Wenn es keinen Betriebsrat gibt, kann der Arbeitgeber den Zeitraum selbst bestimmen („Direktionsrecht“).
Wie viele verordnete Urlaubstage sind erlaubt?
Für die zeitliche Dauer des Zwangsurlaubes gibt es noch keine festgelegten Regeln. Allerdings muss der Arbeitnehmer das Recht dazu haben, wenigstens einen Teil seines Urlaubes selbst zu bestimmen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts gilt eine Drei-Fünftel-Quote als angemessen. So kann bei den gängigen 30 Urlaubstagen im Jahr ein Zwangsurlaub von 18 Tagen verordnet werden.
Wer seinen Jahresurlaub schon genommen hat – oder laut Dienstplan nur noch wenige Urlaubstage übrig hat – muss sich keine Sorgen machen. Es ist dem Arbeitgeber nicht erlaubt, den verordneten Zwangsurlaub vom darauffolgenden Jahr abzuziehen, denn der Urlaubsanspruch ist an das jeweilige Jahr gebunden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Für den Mitarbeiter dürfen keinerlei Schäden entstehen: Das Gehalt wird wie gewohnt weiter ausgezahlt, auch wenn der gewöhnliche Dienstplan ausgesetzt wird.
Um den Überblick darüber zu behalten, wann welche Abteilung im Urlaub ist, empfiehlt sich eine Dienstplan-Software. Mit einem Online-Dienstplan können alle Mitarbeiter von zuhause aus prüfen, ab wann sie wieder arbeiten. Eine mobile Schichtplan-App ermöglicht die Auflistung aller abwesenden Mitarbeiter und macht es ganz einfach, im Voraus die Schichtplanung zu optimieren.
Kann sich der Arbeitnehmer gegen Zwangsurlaub wehren?
Generell gilt, dass die Zwangsverordnung von den Mitarbeitern akzeptiert werden muss, solange der Arbeitgeber die nötigen Voraussetzungen erfüllt. Zudem muss die Anordnung mit den jeweiligen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen übereinstimmen. Allerdings darf der angemessene zeitliche Rahmen nicht überschritten werden: Wenn ausnahmslos alle Urlaubstage vom Arbeitgeber bestimmt werden und es keinerlei Mitspracherecht am Urlaubs- und Schichtplan gibt, sollte man sich an einen Arbeitsrechtler wenden.
Zudem ist es möglich, dass ein Mitarbeiter seinen Zwangsurlaub aufgrund von triftigen Gründen nicht antreten kann. Dies würde beispielsweise zutreffen, wenn der Urlaub wegen einer schweren Krankheit in der Familie später im Jahr geplant ist. Das Interesse des Mitarbeiters überwiegt in diesem Fall die betrieblichen Gründe.
Übrigens: Der Mitarbeiter kann sich zwar beim Vorgesetzten oder der Personalabteilung nach den Gründen für den Zwangsurlaub erkundigen, aber hier besteht keine Auskunftspflicht. Es ist dem Arbeitgeber selbst überlassen, ob die spezifischen Gründe offengelegt werden oder nicht. Für ein gutes Betriebsklima ist es aber empfehlenswert, in diesem Bereich völlige Transparenz zu gewahren und die Gründe für den Zwangsurlaub im Gespräch zu erläutern.
Die wichtigsten Fakten auf einen Blick
Der Arbeitgeber darf bei dringenden betrieblichen Belangen, etwa einer wirtschaftlichen Krise aufgrund der Corona-Pandemie, alle Mitarbeiter in den Zwangsurlaub schicken.
Der Anteil des Zwangsurlaubes sollte maximal drei Fünftel des Gesamturlaubes betragen. Wenn ein Mitarbeiter seine Urlaubstage bereits aufgebraucht hat, darf der Zwangsurlaub nicht vom Urlaub des Folgejahres abgezogen werden.
Falls es einen Betriebsrat im Unternehmen gibt, muss dieser dem Zwangsurlaub laut § 87 BetrVG zustimmen.
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